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Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wird die GmbH-Gründung wesentlich erleichtert
Nach jahrelangen Diskussionen hat sich der Gesetzgeber im April 2017 endlich auf günstigere Bedingungen für die Gründung einer GmbH geeinigt. Das Mindest-Stammkapital wurde von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt. Die Hälfte davon, also 5000 Euro, müssen bar eingezahlt werden. An Mindest-Körperschaftssteuer sind nur mehr 500 Euro pro Jahr fällig. Die teuren Zwangsveröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung entfallen.
· Laut § 9a GmbH-Gesetzes ist eine vereinfachte Gründung einer GmbH möglich, wenn der einzige Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist (=Gründungspriviligierung) und eine Bank bei der Einzahlung der Stammeinlage auf ein Konto die Identität des Gründers prüft.
- Für die gründungsprivilegierte GmbH beträgt die Stammeinlage nur EUR 10.000 (statt EUR 35.000), eingezahlt werden müssen EUR 5.000.
- In die GmbH-Errichtungserklärung darf nur ein Mindestinhalt aufgenommen werden, der Höchstbetrag der Gründungskosten beträgt EUR 500.
- Ein Notariatsakt ist nicht notwendig. Die Errichtungserklärung hat elektronisch zu erfolgen, die Identität des Gesellschafters muss dabei zweifelsfrei festgestellt werden können.
- Eine Beglaubigung der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch ist nicht notwendig, sie hat in elektronischer Form zu erfolgen (die Identität des Gesellschafters muss zweifelsfrei festgestellt werden können).
Aufgrund dieser Neuerung ist eine rein elektronische Gründung noch nicht möglich: das Kreditinstitut prüft die Identität des Gründers durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises bei Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto. Dies gilt auch dann, wenn der Gründer bereits Kunde der Bank ist. Eine Musterzeichnung ist ebenfalls notwendig. Das Kreditinstitut muss sich vom Bankgeheimnis entbinden lassen, und eine Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch übermitteln.
Mindest-KöST und Gründungsgebühren halbiert
An Mindest-Körperschaftssteuer sind nur 500 Euro statt 1750 Euro pro Jahr fällig. Auch die Gebühren, welche bei der Gesellschaftsgründung beim Notar zu entrichten sind, wurden halbiert. Die teuren Zwangsveröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung entfallen.
Kostengünstige Gründung, aber teure Administration!
Mit den geringeren Gründungskosten ist es aber leider nicht getan, denn auch eine gründungsprivilierte GmbH ist zur Rechnungslegung, d.h. zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet, samt Einreichungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht. Im Gegensatz dazu besteht für einen persönlich haftenden Einzelunternehmer (E.U.) erst ab Überschreiten der Umsatzgrenze von 700.000 Euro eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.
Weitere Informationen:
- Deregulierungsgesetz 2017
- GmbH-Gesetz Stand 1.1.2019
- GmbH-Gesetz - Jusline Österreich